Satzung des Fördervereins „Neubrunner Spatzen“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kindertagesstätte „Neubrunner Spatzen“ und hat seinen Sitz in Neubrunn.

(2) Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Förderung der Belange der gemeindlichen Kindertagesstätte Neubrunn. Er ist bestrebt das kulturelle Leben an der Kindertagesstätte anzuregen, die
Identifikation der Kinder, Erzieher und Mitarbeiter zu fördern und die materiellen Bedingungen der Kindertagesstätte zu verbessern.

Diese Ziele werden verwirklicht durch die Veranstaltungen von kulturellen und
sportlichen Höhepunkten an der Kindertagesstätte sowie durch die Unterstützung von Projekten und durch Öffentlichkeitsarbeit.

Durch Geld und Sachspenden will der Verein die Ausstattung der Kindertagesstätte über den Rahmen der Haushaltsmittel hinaus ermöglichen.

Er bemüht sich Sponsoren zur Unterstützung seiner Ziele zu finden.

Mittel des Vereins sowie etwaige Uberschüsse werden nur fur satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufiiahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung emer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§5 Beiträge und Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2) Beiträge sind keine Spenden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne d. §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB) sowie dem erweiterten Vorstand bestehend aus 6 Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgememschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist femer einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet und ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit Einberufting ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß emberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

§9 Arbeitskreise

Der Vorstand kann aus der Mitte der Mitglieder bei Bedarf Arbeitskreis berufen, die der Vorsitzende leitet. Der Vorsitzende kann die Leitung auf weiter Vorstandsmitglieder übertragen.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neubrunn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Neubrunn, 27.02.2002

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